„Herabstufung“ Wörthersee? Was hinter der WKO Forderung steckt


Im Juni 2026 forderte die Wirtschaftskammer Kärnten, den Wörthersee im nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan nicht mehr als „natürlichen Wasserkörper“, sondern als „erheblich veränderten Wasserkörper“ einzustufen. Begründet wird dies mit Eingriffen durch die jahrzehntelange touristische Nutzung, umfassende Uferverbauungen, Stege, Schifffahrt, Ringkanalisation, Lendkanal und zahlreiche weitere wasserbauliche bzw. infrastrukturelle Einbauten. Aus Sicht der Wirtschaftskammer soll der See daher nicht an einem weitgehend natürlichen Referenzzustand gemessen werden, vielmehr sollten bestehende Nutzungen wie Tourismus, Freizeit, Schifffahrt und Seeinfrastruktur stärker Berücksichtigung finden.

Auslöser der Debatte ist die Vorbereitung des vierten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans, für den alle sechs Jahre Erhaltungs- und Sanierungsziele der heimischen Seen überprüft und erforderliche Maßnahmen festgelegt werden. Der Wörthersee steht im Fokus, da sein ökologischer Zustand zuletzt nur noch als „mäßig“ bewertet wurde. Zur Verbesserung des Zustands, insbesondere der Uferhabitate, werden nun im Rahmen des 2026 gestarteten Seendialogs Maßnahmen diskutiert, die unter anderem wirtschaftliche Nutzungen betreffen, wie Uferverbauungen, Fischbesatz und Motorbootverkehr. Hintergrund für die Forderung der WKO könntedas verbreitete Missverständnis sein, ein nur „mäßiger“ ökologischer Zustand hätte zur Folge, dass ein See zum Baden nur noch mit Vorsicht zu genießen wäre. Die Bewertung und Berichterstattung darüber könnte also der Beliebtheit des Sees als Ferienziel schaden. Die Badewasserqualität des Wörthersees und vieler anderer Seen ist jedoch einwandfrei und wer Zugang zum See hat, wird ihn auch weiterhin genießen können.


Fact-Check: „Herabstufung“ – rechtlich überhaupt möglich?

Um welche Kategorisierung handelt es sich?
Die derzeit diskutierte Kategorisierung ist eine Einstufung nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG). Sie ist der zentrale europäische Rechtsrahmen für den Schutz von Flüssen, Seen, Küstengewässern und Grundwasser. Ihr Kernziel ist es, eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern und einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen bzw. zu erhalten.

Für die Mitgliedstaaten ist die WRRL rechtlich verbindlich. In Österreich wurde sie vor allem im Wasserrechtsgesetz 1959 und in darauf beruhenden Verordnungen umgesetzt. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist das zentrale Planungsinstrument, mit dem Gewässerzustände, Ziele und Maßnahmen regelmäßig überprüft und festgelegt werden.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie unterscheidet bei Oberflächenwasserkörpern drei Kategorien:

  • Ein „natürliches Gewässer“ ist ein nicht künstlich geschaffenes Oberflächengewässer. Für solche Gewässer gilt grundsätzlich das Ziel des guten ökologischen und chemischen Zustands.
  • Ein „künstliches Gewässer“ ist ein durch menschliche Tätigkeit geschaffenes Gewässer.
  • Ein „erheblich verändertes Gewässer“ ist ein ursprünglich natürliches Oberflächengewässer, dessen Charakter durch physische Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeit wesentlich verändert wurde und das vom Mitgliedstaat ausdrücklich als solches ausgewiesen wird.

Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer gilt nicht der gute ökologische Zustand, sondern das gute ökologische Potenzial, zusätzlich zum guten chemischen Zustand. Das ist ein anderer Bewertungsmaßstab, aber keine Freistellung vom Gewässerschutz. Auch für diese Gewässer gilt das Verschlechterungsverbot.

Bei der Zustandsbewertung steht nicht die Badegewässerqualität im Mittelpunkt, sondern die ökologische Funktionsfähigkeit des Sees als Lebensraum.


Wer legt die Kategorie eines Gewässers fest?
Die WRRL trat im Jahr 2000 in Kraft und wurde in Österreich 2003 durch eine Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 umgesetzt. Die ersten Analysen der Flussgebietseinheiten, Nutzungen und menschlichen Belastungen wurden Anfang der 2000er-Jahre erstellt und an die EU-Kommission berichtet. Die vorläufige Ermittlung künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper erfolgte im Zuge der ersten Bestandsaufnahmen; die endgültige Ausweisung wurde im ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 vorgenommen.

Seither wird der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan alle sechs Jahre aktualisiert. Der aktuelle dritte NGP 2021 beschreibt die Planungsperiode 2022 bis 2027, der vierte NGP wird die nächste Planungsperiode ab 2027 abdecken.

Für die ursprüngliche und laufende WRRL-Klassifikation der Wasserkörper ist in Österreich der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan das zentrale Instrument. Er wird auf Bundesebene erstellt, stützt sich auf fachliche Grundlagen und Daten zu Zustand, Belastungen, Risiken und Maßnahmen und wird in Zusammenarbeit mit Ländern und Fachstellen erarbeitet. Die grundlegende Einstufung eines Wasserkörpers als natürlich, künstlich oder erheblich verändert ist keine Einzelbewilligung, sondern Teil der bundesweiten Gewässerbewirtschaftungsplanung.

Ist eine Umstufung überhaupt möglich?
Eine Einstufung eines natürlichen Oberflächengewässers als „erheblich verändert“ ist nach WRRL und Wasserrechtsgesetz nur unter strengen Voraussetzungen zulässig:

  • Erstens muss der Wasserkörper durch physische Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeit in seinem Wesen erheblich verändert worden sein. Das betrifft hydromorphologische Merkmale wie Ufer, Gewässerbett, Wasserstand, Wasserhaushalt, Durchgängigkeit oder Strömungsverhältnisse.
  • Zweitens muss nachgewiesen werden, dass der gute ökologische Zustand nur durch Maßnahmen erreichbar wäre, die erhebliche negative Auswirkungen auf bestimmte Nutzungen oder die weitere Umwelt hätten, etwa Schifffahrt, Freizeitnutzung, Wasserspeicherung, Hochwasserschutz oder andere wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten.
  • Drittens ist zu prüfen, ob die mit diesen Nutzungen verfolgten Ziele nicht auch durch andere, technisch machbare, ökologisch bessere und nicht unverhältnismäßig teure Alternativen erreicht werden können.
  • Viertens müssen die Gründe im Gewässerbewirtschaftungsplan ausdrücklich genannt und regelmäßig überprüft werden.

Für eine Neueinstufung ist also nicht bloß relevant, ob ein Gewässer intensiv genutzt wird oder seine Ufer abschnittsweise verbaut sind. Nachzuweisen wäre vielmehr, dass physische Veränderungen den Charakter des Wasserkörpers insgesamt wesentlich verändert haben, dass gerade diese Veränderungen das Erreichen des guten ökologischen Zustands verhindern und dass die zur Wiederherstellung notwendigen Maßnahmen geschützte Nutzungen erheblich beeinträchtigen würden.

Für eine Einstufung als „erheblich veränderter Wasserkörper“ reicht daher nicht der Hinweis, dass ökologische Verbesserungsmaßnahmen wirtschaftlich unerwünscht, kostspielig oder politisch umstritten wären. Entscheidend ist, ob die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands notwendigen hydromorphologischen Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen etwa auf Schifffahrt, Hafenanlagen, Freizeitnutzung, Wasserspeicherung, Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung, Bewässerung, Hochwasserschutz, Landentwässerung oder andere wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten hätten und ob es dafür keine technisch machbare, ökologisch bessere und verhältnismäßige Alternative gibt. Grundlage dafür ist § 30b WRG.

Eine Herabstufung in der WRRL Kategorisierung ist kein Instrument, um Schutzstandards zu lockern oder bestehende Nutzungsinteressen nachträglich abzusichern. Sie ist eine eng begrenzte Ausnahme für Gewässer, deren physischer Charakter durch menschliche Eingriffe so stark verändert wurde, dass der natürliche Referenzzustand trotz geeigneter Maßnahmen nicht erreichbar wäre, ohne erhebliche negative Folgen für wichtige Nutzungen oder die Umwelt auszulösen.


Gab es solche Umstufungen bei österreichischen Seen bereits?
Für Seen ist in den bisher veröffentlichten NGP-Unterlagen keine nachträgliche Änderung der seit 2009 bestehenden WRRL-Kategorie-Ausweisung von „natürlich“ auf „erheblich verändert“ dokumentiert. Nachträgliche Ausweisungen als „erheblich verändert“ betreffen vor allem Fließgewässer, also Bach- und Flussabschnitte. Sie erfolgten insbesondere im Zusammenhang mit dauerhaften hydromorphologischen Veränderungen, etwa durch Verbauungen, Infrastruktureinbauten, Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutzregulierungen oder Aquakultur.


Ist der Wörthersee also noch ein natürliches Gewässer?
Der Wörthersee ist ein natürlicher See und wird im NGP als natürlicher Oberflächenwasserkörper geführt. Trotz des geltenden Verschlechterungsverbots wurde bei der Zustandsüberprüfung 2021 eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Makrophyten, also der Wasserpflanzen, festgestellt. Diese Qualitätskomponente wurde nur noch als „mäßig“ bewertet. Nach dem Prinzip „One out, all out“ führte dies zur Bewertung des ökologischen Gesamtzustands als „mäßig“, auch wenn der Zustand sowohl bei Fischen als auch bei Phytoplankton als gut bewertet wurde.

Eine formale Neubewertung des Wörthersees als „erheblich verändertes Gewässer“ müsste deutlich mehr leisten als die Feststellung, dass der See touristisch intensiv genutzt und an vielen Uferabschnitten verbaut ist. Erforderlich wären insbesondere:

  • eine aktuelle hydromorphologische Gesamtbewertung des Sees und eine belastbare Zuordnung der ökologischen Defizite zu konkreten physischen Veränderungen;
  • eine Beschreibung jener Maßnahmen, die für den guten ökologischen Zustand nötig wären, sowie eine Prüfung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf bestehende Nutzungen;
  • eine Alternativenprüfung.

Erst wenn daraus fachlich nachvollziehbar hervorgeht, dass der gute ökologische Zustand wegen unvermeidbarer, charakterprägender physischer Veränderungen nicht erreichbar ist, ohne erhebliche negative Auswirkungen auf geschützte Nutzungen oder die Umwelt auszulösen, könnte eine Ausweisung als „erheblich verändertes Gewässer“ rechtlich tragfähig diskutiert werden.

Die EU-Kommission entscheidet eine solche Umstufung nicht im Sinn einer einzelnen lokalen Genehmigung. Die Ausweisung erfolgt durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Gewässerbewirtschaftungsplans. Die Kommission erhält jedoch die Pläne und Berichte, prüft die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und kann bei unionsrechtswidriger Anwendung Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Praktisch bedeutet das: Eine primär interessenpolitisch begründete Absenkung des Bewertungsmaßstabs ohne strenge fachliche Begründung wäre unionsrechtlich angreifbar.

Stand der Dinge zur WKO Forderung:
Bislang sind öffentlich keine fachlichen Unterlagen bekannt, die eine Neubewertung der WRRL-Kategorie des Wörthersees als „erheblich veränderter Wasserkörper“ begründen würden. Offen wäre insbesondere, ob und in welchem Ausmaß Uferverbauung und andere hydromorphologische Eingriffe den Charakter des gesamten Wasserkörpers im Sinn der Richtlinie wesentlich verändert haben. Ebenso wäre zu klären, ob die Defizite bei den Wasserpflanzen maßgeblich auf diese physischen Veränderungen oder auf andere Belastungen zurückzuführen sind und welche Maßnahmen fachlich erforderlich, rechtlich zulässig und verhältnismäßig wären. Diese Fragen müssten im NGP-Verfahren transparent, datenbasiert und öffentlich überprüfbar beantwortet werden. Bis solche Nachweise vorliegen, bleibt die Forderung nach einer Umstufung des Wörthersees in der WRRL-Kategorisierung ein politischer Vorstoß einer Interessensgruppe, ohne fachliche belegte Grundlage.

Wirtschaftlich notwendig?
Die touristische Wertschöpfung eines guten natürlichen Seenzustands

Seen stehen heute in einem Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Nutzung und Bewahrung ihres ökologischen Zustands. Diese Interessen werden oft gegeneinander ausgespielt, dabei sind gerade zentrale wirtschaftliche Bereiche wie Tourismus, Immobilienwirtschaft und regionale Standortentwicklung langfristig auf intakte, attraktive und ökologisch stabile Seen angewiesen.

Österreich und insbesondere Kärnten bauen touristisch stark auf Naturerlebnis, Landschaft und Wasserqualität. Eine weitere Verschlechterung des ökologischen Zustands wäre daher nicht nur ein Problem für den Gewässerschutz, sondern auch ein wirtschaftliches Risiko. Gerade für den Wörthersee als touristisches Aushängeschild Kärntens sollte es ein gemeinsames Interesse von Naturschutz, Gemeinden und Wirtschaft sein, den guten ökologischen Zustand wiederherzustellen und langfristig zu sichern.

Gute Badequalität ist nicht gleich guter ökologischer Zustand
Bei der Badegewässerqualität schneiden Österreichs Seen überwiegend hervorragend ab. In der Badesaison 2025 erfüllten 99,6 Prozent der untersuchten österreichischen Badestellen die EU-Vorgaben, 96,5 Prozent wurden sogar als „ausgezeichnet“ bewertet. Dabei wird auf Basis der EU-Badegewässerrichtlinie anhand mikrobiologischer Parameter geprüft, ob das Wasser für Menschen beim Baden hygienisch sicher ist. Diese hervorragende Badegewässerqualität ist ein großer Wert. Sie bedeutet aber nicht unweigerlich, dass ein See auch ökologisch intakt ist.

Die Wasserrahmenrichtlinie bewertet nicht nur die chemische Wasserqualität, sondern insbesondere ob der See als Lebensraum und Ökosystem funktioniert. Dazu ist ein Gleichgewicht aus Wasserpflanzen, Fischen, Phytoplankton, Nährstoffen, hochwertigen Uferstrukturen, möglichst geringen hydromorphologischen Belastungen und einem ausgeglichenen chemische Zustand notwendig. Deshalb kann es vorkommen, dass Seen zwar ausgezeichnete Badegewässerqualität aufweisen aber nach WRRL nur einen mäßigen ökologischen Zustand erreichen.

Ein Abwärts-Trend des heimischen Gewässerzustands
Zustandsverschlechterungen bzw. Zielverfehlungen betreffen nicht nur den Wörthersee. Aus dem BMLUK-Bericht „Die Zukunft unserer Gewässer“ zur Vorbereitung des 4. NGP geht hervor, dass im NGP 2021 bereits 11 Seen trotz guter Wasserqualität nur einen mäßigen oder unbefriedigenden ökologischen Zustand aufwiesen. Fünf Seen – Irrsee, Weißensee, Lunzer See, Alte Donau und Wörthersee – kamen gegenüber 2015 neu hinzu. Neuere Monitoringergebnisse zeigen bei weiteren Seen Zustandsverschlechterungen, die Sanierungsmaßnahmen erfordern.

Der NGP spricht dabei nicht immer von „Verschlechterung“ im Sinn eines eindeutig datierten Einbruchs zwischen zwei Messjahren, sondern häufig von Zielverfehlung im Vergleich zum früheren NGP-Zyklus, teils aufgrund neuer oder aktualisierter Monitoringdaten. Beim Wörthersee ist die Makrophytenverschlechterung besonders gut dokumentiert, bei anderen Seen waren Fische, Wasserhaushalt, Makrophyten, Nährstoffe, Hydromorphologie oder Kombinationseffekte ausschlaggebend. Die Ursachen liegen meist nicht in einer einzelnen Belastung, sondern in der Summenwirkung von Uferverbauung, Einbauten, Schifffahrt, Stoffeinträgen, Umlandnutzung und dem Klimawandel.

Verschlechterung trotz Verschlechterungsverbot – und jetzt?
Eine festgestellte Verschlechterung des ökologischen Zustands bedeutet nicht automatisch eine EU-Strafe oder ein Vertragsverletzungsverfahren. Sie erhöht aber den wasserrechtlichen Handlungsdruck erheblich und löst jedenfalls Prüf-, Begründungs- und Maßnahmenpflichten aus. Weitere Verschlechterungen müssen verhindert und wirksame Maßnahmen zur Erreichung bzw. Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands gesetzt werden.

Für den Wörthersee bedeutet das, es braucht ein nachvollziehbares Maßnahmenprogramm, eine Anpassung der Bewirtschaftung, eine strengere Prüfung neuer Eingriffe und gegebenenfalls Einschränkungen bei Nutzungen oder Bewilligungen. Im Wörthersee-Bericht werden als Maßnahmenfelder unter anderem Uferrückbau bzw. Renaturierung, Reduktion des Wellenschlags, Änderungen in der fischereilichen Bewirtschaftung und die Stärkung der Resilienz des Seeökosystems genannt.

Der EuGH hat im sogenannten Weser-Urteil klargestellt, dass das Verschlechterungsverbot nicht bloß ein politisches Planungsziel ist, sondern verbindliche Wirkung entfaltet. Das BMLUK verweist für Österreich ebenfalls darauf, dass Art. 4 WRRL die Mitgliedstaaten zur Erreichung des guten Zustands und zur Verhinderung der Verschlechterung verpflichtet und dass dies im österreichischen Wasserrecht insbesondere über §§ 30a und 104a WRG 1959 relevant ist.

Im Fall des Wörthersees erhöht die festgestellte Verschlechterung den rechtlichen Druck auf Österreich bzw. Kärnten, nachweislich wirksame Maßnahmen zu setzen und weitere Verschlechterungen zu verhindern. Wenn Behörden trotz festgestellter Defizite untätig bleiben, neue belastende Vorhaben genehmigen oder offensichtlich unzureichende Maßnahmen setzen, kann dies Gegenstand einer Beschwerde an die EU-Kommission werden und bei systematischer oder fortgesetzter unzureichender Umsetzung der WRRL im Extremfall auch ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen.

Titelbild: Velden am Wörthersee (c) Judith Leitner

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